AGB
Sie befinden sich hier:

AVB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Wiremesh-ProTec GmbH

(Stand: 03/2012) Aktualisierten Stand einstellen bitte!
Auf der Seite Downloads stellen wir Ihnen u.a. die AVB zur Verfügung

1. Allgemeines

Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für die rechtlichen Beziehungen zwischen unseren Kunden und der Wiremesh-ProTec GmbH ausschließlich.

Einkaufsbedingungen unserer Kunden haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sie gelten nur dann, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben. Mündliche und telefonische Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Der Käufer hat vor Vertragsabschluss mitzuteilen, ob eine Langzeitlieferantenerklärung auszustellen ist.

2. Angebote

Unsere Angebote und Preise sind freibleibend.

Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen und Maßangaben sind nur annähernd und unverbindlich, wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Unterlagen in jeglicher Form dürfen Dritte (dazu gehören auch Mutter-, Tochter oder andere Konzernunternehmen) ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

3. Auftragsbestätigung, Auftragsumfang

Für unsere Lieferungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

Liefertermine und Lieferfristen gelten stets nur annährend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Wir sind zu Teil- und Minder- bzw. Mehrlieferungen von +/-10 % berechtigt.

Ein Abrufauftrag hat eine Laufzeit von längstens 12 Monaten. Wir behalten uns die Wahl der Versandart vor, wenn der Kunde bei der Bestellung keine Angaben gemacht hat. Verpackungsmaterialien werden nicht zurück genommen.

4. Preise, Zahlungsbedingungen

Alle Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der zum Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackung und Versand werden gesondert in Rechnung gestellt.

Sofern keine anderen Zahlungsfristen vereinbart sind, sind Zahlungen innerhalb 30 Tagen oder innerhalb 14 Tagen abzüglich 2% Skonto ab Rechnungsdatum und Versand verlustfrei zu leisten. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung sind Verzugszinsen von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschaden bleibt vorbehalten. Befindet sich der Kunde ganz oder teilweise in Zahlungsverzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit in Frage stellen, werden alle Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

Unbeschadet unserer Rechte (Eigentumsvorbehalt) können wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt Leistung verlangen. Das Recht des Kunden, gegen unsere Forderungen aufzurechnen, ist ausgeschlossen, es sei denn, seine zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig zuerkannt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus dem gleichen Vertrag geltend machen.

5. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug

Mit Absendung unserer Auftragsbestätigung beginnt die Lieferzeit, vorausgesetzt, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und alle vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben bei uns eingegangen sind.

Liefertermine und Lieferfristen gelten stets nur annährend.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Kunden, so wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers bei uns verwahrt. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.

Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

Die Lieferzeit kann sich bei höherer Gewalt, Streik und Aussperrungen, unverschuldetem Unvermögen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, etc., verzögern.

Unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und die wir nicht abwenden können, gleichwohl sie uns direkt oder indirekt betreffen, berechtigen uns, die Lieferfristen angemessen zu verlängern oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Der Käufer kann bei verzögerter Lieferung, unbeschadet der Ursache, nicht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bestehen.

Es sind auch keine Ansprüche auf Verspätungsschäden anzumelden.

6. Gefahrenübergang, Entgegennahme

Mit der Anzeige der Versandbereitschaft geht die Gefahr an den Kunden über, wenn der Kunde Kaufmann ist.

Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit der Übergabe der Ware/Produkt an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebes oder Lagers auf den Käufer über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Käufer. Versandart und Verpackung unterstehen unserem Ermessen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden und andere Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichem Wunsch und auf Kosten des Käufers. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

Unsere Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, in Euro ab Werk zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Nebenkosten z.B. Aufwendungen für Verpackung, Transport, Versicherung, etc. gehen zu Lasten des Käufers.

Der Kunde ist nur dann berechtigt, die Entgegennahme der Waren abzulehnen, wenn sie offensichtlich von der Bestellung abweicht. Mehr- bzw. Minderlieferungen sind hiervon ausgeschlossen.

7. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind gemäß den in der Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungsbedingungen zu leisten. Rechnungen für Reparaturen und Lohnarbeiten sind sofort nach Eingang rein netto zur Zahlung fällig. Die Firma Wiremesh-Protec GmbH behält sich das Recht vor, Vorab-Zahlungen, Vorkasse oder Akkreditive zu verlangen.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers werden Verzugszinsen von 8% über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, wenn diese von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach Abschluss des Geschäftes, Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und falls Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung nicht erfolgen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

8. Eigentumsvorbehalt

Für alle von uns gelieferten Waren/Produkte gilt ausschließlich der erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt als vereinbart. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Ist der Kunde Kaufmann, behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen auf sämtliche Forderungen (Saldovorbehalt) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen. Der Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller zum Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

Die Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an den neuen Gegenstand an uns ab und hat für uns den Gegenstand sorgfältig und unentgeltlich zu verwahren.

Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehende Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern, sofern er sich nicht im Zahlungsverzug befindet.

Er tritt schon mit Abschluss des Vertrages die ihm aus der Veräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an uns ab.

Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle eines Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerruf werden wir Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu informieren. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt. Der Kunde hat uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen. Sollte der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in welchem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht rechtswirksam sein, so gilt statt seiner, die dem nach dem Recht dieses Landes am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart.

Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 50%, so sind wir verpflichtet, den übersteigenden Anteil der uns zustehenden

Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.

Kommt der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug oder kommt er seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessen Frist vom Vertrag zurücktreten und den Liefergegenstand vom Kunden herausverlangen.

Eigentumsvorbehaltsware darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung verpfändet, sicherungsübereignet, vermietet oder an Dritte weitergegeben werden.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung hat der Kunde uns sofort schriftlich zu verständigen und den Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die Kosten zur tatsächlichen und rechtlichen Verfolgung unseres Sicherungseigentums trägt der Kunde, soweit sie nicht von Dritten zu erlangen sind.

Wir sind berechtigt, für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Kunde eine ausreichende Versicherung nicht selbst nachweist.

9. Gewährleistung

Die von uns gelieferte Ware/Produkte ist unverzüglich nach Eintreffen beim Kunden sorgfältig zu untersuchen. Bei sichtbaren Mängeln sind diese durch den Frachtführer bestätigen zu lassen. Die Ware/Produkte gelten als mängelfrei abgenommen, wenn sie nicht binnen 8 Werktagen nach Lieferung schriftlich gerügt wurden. Falls Mängel nach unverzüglicher, sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren, sind diese binnen 8 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Grundsätzlich gilt die Ware/Produkte als mängelfrei abgenommen, wenn nicht spätestens 14 Werktage nach Lieferung schriftlich gerügt wurde.

Soweit der Liefergegenstand bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen ist, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, es sei denn, wir sind mit der Beseitigung des Mangels (nach angemessener Fristsetzung, falls keine angemessene Fristsetzung sind wir von der Mängelhaftung befreit) in Verzug oder der Kunde ist aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse (Gefahr in Verzug = z.B. Produktionsausfall akut/Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die Beweislast beim Kunden liegt) zur Mängelbeseitigung gezwungen.

Bei Ersatzlieferung beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Kosten des Ersatzstückes sowie die Versandkosten. Diese werden nur übernommen, soweit sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen. Im Ausland anfallende Nachbesserungskosten sind von uns nur insoweit zu tragen, wie sie auch bei einem Nachbesserungsort im Inland entstanden wären.

Schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aus von uns zu vertretenden Gründen fehl oder halten wir eine Frist für die Nacherfüllung schuldhaft nicht ein, so kann der Kunde – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – nach seiner Wahl den Vertragspreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Mängelansprüche bestehen nicht bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes, bei fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritten, natürlicher Abnutzung, Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Wartung, dem Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäßer Wartung, dem Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäßer Lagerung oder sonstiger vom Kunden oder Dritten zu verantwortenden Umständen.

10. Verjährung

Sämtliche Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Gefahrenübergang.

Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

11. Haftung

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, ist unsere Haftung – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz- und grober Fahrlässigkeit.

Er gilt ferner nicht für Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

12. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Hückelhoven-Hilfarth, Heinsberg ist der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung, wenn der Kunde Kaufmann ist.

Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Auf unsere Beziehungen zu dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Sollte eine oder sollten mehrere der oben stehenden Klauseln unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.